Verwertungspflicht des Verwalters

Autor: Lissner

Verzinsungspflicht

Der Verwalter ist nach dem Berichtstermin grundsätzlich verpflichtet, bewegliche Sachen und Rechte, an denen Absonderungsrechte bestehen und die seinem Verwertungsrecht gem. § 166 InsO unterliegen, möglichst umgehend zu verwerten. Kommt der Verwalter dieser Verpflichtung nicht nach, so sind dem absonderungsberechtigten Gläubiger gem. § 169 InsO vom Berichtstermin an (§ 156 InsO) laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen.

Anrechnung von Teilzahlungen

Zur Berechnung des bei der Verwertung des Absonderungsguts entstandenen Ausfalls (§ 52 Satz 2 InsO) gilt die Anrechnungsvorschrift des § 367 BGB, nach welcher eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet wird (BGH v. 17.02.2011 - IX ZR 83/10).

Zinshöhe

Die Höhe des Zinsanspruchs richtet sich nach den Zinsen, die der Gläubiger aus dem ungestörten Schuldverhältnis mit dem Schuldner beanspruchen konnte; sie beträgt jedoch mindestens 4 % (vgl. BGH v. 26.02.2006 - IX ZR 26/05).

Gerichtliche Anordnung im Eröffnungsverfahren