Autor: Lissner |
Der Verwalter ist nach dem Berichtstermin grundsätzlich verpflichtet, bewegliche Sachen und Rechte, an denen Absonderungsrechte bestehen und die seinem Verwertungsrecht gem. § 166 InsO unterliegen, möglichst umgehend zu verwerten. Kommt der Verwalter dieser Verpflichtung nicht nach, so sind dem absonderungsberechtigten Gläubiger gem. § 169 InsO vom Berichtstermin an (§ 156 InsO) laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen.
Zur Berechnung des bei der Verwertung des Absonderungsguts entstandenen Ausfalls (§ 52 Satz 2 InsO) gilt die Anrechnungsvorschrift des §
Die Höhe des Zinsanspruchs richtet sich nach den Zinsen, die der Gläubiger aus dem ungestörten Schuldverhältnis mit dem Schuldner beanspruchen konnte; sie beträgt jedoch mindestens 4 % (vgl. BGH v. 26.02.2006 –
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