OLG Thüringen - Beschluss vom 12.08.2010
1 Ss 45/10
Normen:
StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 261; InsO § 4; InsO § 20 S. 2; InsO § 22 Abs. 3 S. 3; InsO § 97 Abs. 1 S. 1, 3; InsO § 97 Abs. 2; ZPO § 144; ZPO § 402;
Fundstellen:
NJW 2010, 3673
NStZ 2011, 172
NZI 2011, 382
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 286 Js 39701/07

Verwertungsverbot von im Insolvenzverfahren durch den Gemeinschuldner erteilten Informationen

OLG Thüringen, Beschluss vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 1 Ss 45/10

DRsp Nr. 2011/3161

Verwertungsverbot von im Insolvenzverfahren durch den Gemeinschuldner erteilten Informationen

Kein Verwertungsverbot gem. § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO für Informationen, die der Gemeinschuldner dem Gutachter im Insolvenzverfahren gegeben hat.

1. Das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 08.12.2009 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) im Ausspruch über die Einzelstrafe für den Bankrott betreffend das Konto 1500000236 auf den Namen R bei der Sparkasse S (Fall 1),

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe für den Bankrott betreffend das Konto 1001367606 auf den Namen R bei der Sparkasse S (Fall 2),

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 261; InsO § 4; InsO § 20 S. 2; InsO § 22 Abs. 3 S. 3; InsO § 97 Abs. 1 S. 1, 3; InsO § 97 Abs. 2; ZPO § 144; ZPO § 402;

Gründe:

I. Durch Urteil des Amtsgericht Gera vom 03.12.2008 ist der Angeklagte wegen tatmehrheitlich begangener Taten des vorsätzlichen Bankrotts in 4 tatmehrheitlichen Fällen und der Untreue oder des Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt worden.