BGH - Beschluss vom 15.08.2022
IX ZB 17/21
Normen:
BGB § 654; InsO § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Hs. 2;
Fundstellen:
NZI 2023, 13
ZIP 2022, 2397
ZInsO 2022, 2702
ZInsO 2023, 1521
ZVI 2022, 447
Vorinstanzen:
AG Limburg, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IN 34/14
LG Limburg, vom 02.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 48/18

Verwirkung des Anspruchs des Insolvenzverwalters auf Vergütung

BGH, Beschluss vom 15.08.2022 - Aktenzeichen IX ZB 17/21

DRsp Nr. 2022/14066

Verwirkung des Anspruchs des Insolvenzverwalters auf Vergütung

Hat ein Insolvenzverwalter in einem Insolvenzverfahren eine Untreue zum Nachteil der Masse begangen, hat er seinen Anspruch auf Vergütung verwirkt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 2. Februar 2021 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.131,19 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 654; InsO § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Hs. 2;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 10. März 2014 ordnete das Insolvenzgericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens der G. UG (im Folgenden: Schuldnerin) an, bestellte H. zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte ihn zusätzlich mit Prüfungsaufgaben als Sachverständiger nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 InsO. Mit Beschluss vom 5. Juni 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und H. (im Folgenden: früherer Insolvenzverwalter) zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf eigenen Antrag entließ ihn das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 25. Juli 2016 aus seinem Amt und bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 zum neuen Insolvenzverwalter. Über das Vermögen des früheren Insolvenzverwalters wurde am 1. September 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt.