BGH - Beschluss vom 14.12.2017
IX ZB 65/16
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InsO § 6 Abs. 2; InsO § 9 Abs. 1 S. 1; InsO § 9 Abs. 3; InsO § 64 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 242;
Fundstellen:
DZWIR 2018, 280
MDR 2018, 366
NZI 2018, 235
ZIP 2018, 86
ZInsO 2018, 135
ZInsO 2023, 1526
ZVI 2018, 121
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 281/13
LG Paderborn, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 193/16

Verwirkung des Beschwerderechts bei einem Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters; Getrennte öffentliche Bekanntmachung der vom Insolvenzgericht festgesetzten Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters von anderen Beschlüssen

BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - Aktenzeichen IX ZB 65/16

DRsp Nr. 2018/529

Verwirkung des Beschwerderechts bei einem Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters; Getrennte öffentliche Bekanntmachung der vom Insolvenzgericht festgesetzten Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters von anderen Beschlüssen

Setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters fest, ist dieser Beschluss selbst und von anderen Beschlüssen getrennt öffentlich bekannt zu machen. Die festgesetzten Beträge, die bei einem Beschluss über die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht zu veröffentlichen sind, umfassen nur die Beträge der festgesetzten Vergütung und der festgesetzten Auslagen sowie gegebenenfalls die Beträge der hierauf entfallenden Umsatzsteuer und der in Abzug gebrachten Vorschüsse. a) Die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses ist nur wirksam, wenn der Beschlusstenor und die für das Verständnis der Entscheidung maßgeblichen Teile der Beschlussgründe selbst veröffentlicht werden.b) Zu den Mindestvoraussetzungen für eine wirksame auszugsweise öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.Zur Verwirkung des Beschwerderechts bei einem Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.

Tenor