BGH - Beschluss vom 15.08.2022
IX ZB 19/21
Normen:
InsO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InsO § 4; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 64 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
ZIP 2022, 2398
ZInsO 2022, 2191
ZInsO 2023, 1522
ZVI 2022, 446
Vorinstanzen:
AG Limburg, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IK 101/15
LG Limburg, vom 02.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 65/18

Verwirkung des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 15.08.2022 - Aktenzeichen IX ZB 19/21

DRsp Nr. 2022/14132

Verwirkung des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters

Hat ein Insolvenzverwalter in einem Insolvenzverfahren eine Untreue zum Nachteil der Masse begangen, kann dies auch zur Verwirkung seines Anspruchs auf Vergütung in einem anderen Insolvenzverfahren führen, wenn es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um eine mehrfach geübte Praxis gehandelt hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 2. Februar 2021 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.114,79 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InsO § 4; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 64 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 13. Januar 2016 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte H. zum Insolvenzverwalter (im Folgenden: früherer Insolvenzverwalter). Auf eigenen Antrag des früheren Insolvenzverwalters entließ ihn das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 25. Juli 2016 aus seinem Amt und bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 zum neuen Insolvenzverwalter. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 9. März 2017 aufgehoben. Am 25. September 2017 verstarb der Schuldner.