BGH - Beschluss vom 14.07.2016
IX ZB 52/15
Normen:
InsO § 63 Abs. 1; BGB § 654;
Fundstellen:
DB 2016, 7
DStR 2016, 13
DZWIR 2017, 138
DZWIR 27, 138
NJW 2016, 8
NZI 2016, 5
NZI 2016, 892
WM 2016, 1610
ZIP 2016, 1648
ZIP 2016, 63
ZInsO 2016, 1656
Vorinstanzen:
AG Friedberg, vom 30.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 61 IN 354/09
LG Gießen, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 113/15

Verwirkung des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters; Verschweigen der grob pflichtwidrigen Ausreichung von Darlehen an sich selbst und an von ihm beherrschte Gesellschaften aus der Insolvenzmasse

BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - Aktenzeichen IX ZB 52/15

DRsp Nr. 2016/13763

Verwirkung des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters; Verschweigen der grob pflichtwidrigen Ausreichung von Darlehen an sich selbst und an von ihm beherrschte Gesellschaften aus der Insolvenzmasse

Ein Insolvenzverwalter kann seinen Vergütungsanspruch verwirken, wenn er bei seiner Bestellung verschweigt, dass er in einer Vielzahl früherer Insolvenzverfahren als Verwalter an sich selbst und an von ihm beherrschte Gesellschaften grob pflichtwidrig Darlehen aus den dortigen Massen ausgereicht hat (Anschluss an BGH, ZIP 2011, 1526).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 14. Juli 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.997,44 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 63 Abs. 1; BGB § 654;

Gründe

I.