BGH - Beschluss vom 12.09.2019
IX ZB 75/18
Normen:
BGB § 654; GG Art. 12 Abs. 1; InsO § 56 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2019, 2339
ZInsO 2023, 1521
ZVI 2020, 75
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 05.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 IK 123/14
LG Wiesbaden, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 263/18

Verwirkung des Vergütungsanspruchs eines früheren Treuhänders aufgrund eines schweren Treubruchs

BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen IX ZB 75/18

DRsp Nr. 2019/15198

Verwirkung des Vergütungsanspruchs eines früheren Treuhänders aufgrund eines schweren Treubruchs

Der Insolvenzverwalter verwirkt seinen Anspruch auf Vergütung, wenn er vorsätzlich oder grob leichtfertig die ihm obliegende Treuepflicht schwerwiegend verletzt. Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters in anderen Verfahren kommen nur bei gewichtigen, vorsätzlichen oder zumindest leichtfertigen Pflichtverstößen in Betracht. Vergütungsansprüche sind auch ausgeschlossen, wenn der Insolvenzverwalter seine Bestellung in strafbarer Weise erschleicht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 24. Juli 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 385,94 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 654; GG Art. 12 Abs. 1; InsO § 56 Abs. 1;

Gründe

I.