BGH - Beschluss vom 21.09.2017
IX ZB 28/14
Normen:
InsVV § 10; InsVV § 11 Abs. 1; InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 654; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2017, 13
DZWIR 2018, 129
MDR 2017, 1326
NZI 2017, 7
NZI 2017, 988
ZIP 2017, 2063
ZInsO 2017, 2309
ZVI 2018, 164
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 80 IN 292/00
LG Bochum, vom 05.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 110/13

Verwirkung des Vergütungsanspruchs für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter; Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren; Ausschluss der Vergütung bei Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in eng begrenzten Ausnahmefällen; Bemessung von Zu- und Abschlägen durch den Tatrichter

BGH, Beschluss vom 21.09.2017 - Aktenzeichen IX ZB 28/14

DRsp Nr. 2017/14820

Verwirkung des Vergütungsanspruchs für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter; Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren; Ausschluss der Vergütung bei Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in eng begrenzten Ausnahmefällen; Bemessung von Zu- und Abschlägen durch den Tatrichter

Der vorläufige Insolvenzverwalter verwirkt seinen Vergütungsanspruch in der Regel nicht durch Pflichtverletzungen, die er als Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren begeht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden des weiteren Beteiligten zu 2 und der weiteren Beteiligten zu 3 und 4 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 5. Mai 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 216.547,23 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 10; InsVV § 11 Abs. 1; InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 654; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I.