BAG - Urteil vom 15.03.2012
8 AZR 700/10
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;
Fundstellen:
BB 2012, 2175
BB 2012, 2764
EzA-SD 2012, 6
NZA 2012, 1097
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 01.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 449/10
ArbG Hagen, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1286/09

Verwirkung des Widerspruchrechts des Arbeitnehmers gem. § 613a Abs. 6 BGB

BAG, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen 8 AZR 700/10

DRsp Nr. 2012/16149

Verwirkung des Widerspruchrechts des Arbeitnehmers gem. § 613a Abs. 6 BGB

Orientierungssätze: 1. Liegen zwischen einer fehlerhaften Unterrichtung zum Betriebsübergang nach § 613a Abs. 5 BGB und der Erklärung des Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses iSd. § 613a Abs. 6 BGB sechseinhalb Jahre, so ist von einem besonders schwerwiegend verwirklichten Zeitmoment auszugehen. 2. Je mehr Zeit seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist und je länger der Arbeitnehmer bereits für den Erwerber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment bei der Frage der Verwirkung. 3. Der widerspruchslosen Weiterarbeit für die Betriebserwerberin ist ein Erklärungswert im Sinne eines Umstandsmoments regelmäßig nicht beizumessen. Dies schließt übliche Anpassungen der Vertragsregelungen ohne grundlegende Änderungen des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses mit ein.