BGH - Beschluss vom 22.11.2018
IX ZB 14/18
Normen:
InsO § 63; BGB § 654; InsVV § 8 Abs. 1; InsVV § 9; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 129
DZWIR 2019, 140
NJW 2019, 935
NZI 2019, 139
WM 2019, 39
ZIP 2019, 82
ZInsO 2019, 91
ZVI 2019, 165
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 20.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 59 IN 340/00
LG Halle, vom 08.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 34/17

Verwirkung und Verwerflichkeit des Anspruchs eines Insolvenzverwalters auf Vergütung durch Begehung einer strafbaren Untreue zum Nachteil der Masse aufgrund Bereicherung der eigenen Person oder eines nahen Angehörigen; Erstrecken der Verwirkung des Anspruchs auf Vergütung regelmäßig auch auf die vom Insolvenzverwalter als Pauschsatz geltend gemachten Auslagen

BGH, Beschluss vom 22.11.2018 - Aktenzeichen IX ZB 14/18

DRsp Nr. 2019/355

Verwirkung und Verwerflichkeit des Anspruchs eines Insolvenzverwalters auf Vergütung durch Begehung einer strafbaren Untreue zum Nachteil der Masse aufgrund Bereicherung der eigenen Person oder eines nahen Angehörigen; Erstrecken der Verwirkung des Anspruchs auf Vergütung regelmäßig auch auf die vom Insolvenzverwalter als Pauschsatz geltend gemachten Auslagen

a) Ein Insolvenzverwalter, der zum Nachteil der Masse eine strafbare Untreue begeht, um sich oder einen nahen Angehörigen zu bereichern, handelt regelmäßig in besonders schwerem Maß verwerflich und verwirkt in der Regel seinen Anspruch auf Vergütung.b) Hat der Insolvenzverwalter seinen Anspruch auf Vergütung verwirkt, ist der Insolvenzverwalter mit seinem Anspruch auf Vergütung insgesamt ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs auf Vergütung erstreckt sich regelmäßig auch auf die vom Insolvenzverwalter als Pauschsatz geltend gemachten Auslagen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 8. Januar 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den nach dem Geschäftsverteilungsplan des Beschwerdegerichts zuständigen Einzelrichter zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 260.635,17 € festgesetzt.