BGH - Beschluss vom 02.12.2010
IX ZB 61/09
Normen:
InsO § 52; InsO § 190 Abs. 1; BGB § 1192 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 262
WM 2011, 133
ZIP 2011, 180
Vorinstanzen:
AG Dessau, vom 27.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IK 386/07
LG Dessau.Roßlau, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 368/08

Verzicht eines zur Sicherung seiner Forderung über eine Gesamtgrundschuld verfügenden Insolvenzgläubigers auf ein Absonderungsrecht durch Verzicht auf den schuldrechtlichen Sicherungsanspruch aus einer Zweckvereinbarung mit den Sicherungsgebern; Verzicht auf ein Absonderungsrecht für eine Insolvenzforderung durch eine die Verwertung des Absonderungsguts verhindernde Erklärung

BGH, Beschluss vom 02.12.2010 - Aktenzeichen IX ZB 61/09

DRsp Nr. 2011/254

Verzicht eines zur Sicherung seiner Forderung über eine Gesamtgrundschuld verfügenden Insolvenzgläubigers auf ein Absonderungsrecht durch Verzicht auf den schuldrechtlichen Sicherungsanspruch aus einer Zweckvereinbarung mit den Sicherungsgebern; Verzicht auf ein Absonderungsrecht für eine Insolvenzforderung durch eine die Verwertung des Absonderungsguts verhindernde Erklärung

a) Verfügt ein Insolvenzgläubiger zur Sicherung seiner Forderung über eine Gesamtgrundschuld, für die massefremde Grundstücke mithaften und die zugleich auch Forderungen gegen Dritte sichert, so genügt für einen Verzicht auf das Absonderungsrecht, dass er im Umfang der Anmeldung als Insolvenzforderung auf den schuldrechtlichen Sicherungsanspruch aus einer Zweckvereinbarung mit den Sicherungsgebern verzichtet. b) Als Verzicht auf das Absonderungsrecht für eine Insolvenzforderung genügt auch sonst jede Erklärung, die verhindert, dass das Absonderungsgut verwertet und die gesicherte Insolvenzforderung trotzdem in voller Höhe bei der Verteilung der Masse berücksichtigt wird. Zu diesem Zweck muss nicht notwendig über das zur abgesonderten Befriedigung berechtigende Grundpfandrecht verfügt werden. Nur wenn dies geschieht, bedarf die Erklärung des Insolvenzgläubigers der grundbuchmäßigen Form.