BGH - Urteil vom 01.02.2007
IX ZR 96/04
Normen:
InsO § 143 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 819 Abs. 1 § 818 Abs. 4 § 291 § 288 Abs. 1 S. 2 § 987 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 9/03
LG Karlsruhe, vom 18.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 657/02

Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe von gezogenen oder schuldhaft nicht gezogenen Zinsen

BGH, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen IX ZR 96/04

DRsp Nr. 2007/4975

Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe von gezogenen oder schuldhaft nicht gezogenen Zinsen

»a) Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten.b) Gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Zinsen sind als Nutzungen ab dem Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung herauszugeben.«

Normenkette:

InsO § 143 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 819 Abs. 1 § 818 Abs. 4 § 291 § 288 Abs. 1 S. 2 § 987 ;

Tatbestand:

Die Beklagte führte für die Schuldnerin das Girokonto Nr., für das ein Kreditrahmen von 10 Mio DM bestand. Am 28. Januar 2000 wies das Konto einen Sollsaldo von 9.928.350,02 DM auf. Bis zum Kontoschluss am 16. Februar 2000 erfolgten Gutschriften in Höhe von insgesamt 9.936.510,48 DM.