OLG Hamm - Urteil vom 16.05.2006
27 U 190/05
Normen:
InsO § 143 ; BGB § 288 § 291 § 818 § 819 § 849 ;
Fundstellen:
NZI 2006, 642
OLGReport-Hamm 2006, 809
ZInsO 2006, 1170
ZVI 2007, 203
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 139/05

Verzinsung des Rückgewähranspruchs aufgrund einer Insolvenzanfechtung

OLG Hamm, Urteil vom 16.05.2006 - Aktenzeichen 27 U 190/05

DRsp Nr. 2006/26353

Verzinsung des Rückgewähranspruchs aufgrund einer Insolvenzanfechtung

1. Der Rückgewähranspruch aufgrund einer Insolvenzanfechtung ist erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verzinsen (entgegen BGH 2005, 1888, 1889 und ZIP 2006, 916). 2. § 849 BGB ist nur bei körperlicher Entziehung einer gegenständlichen Sache anwendbar.

Normenkette:

InsO § 143 ; BGB § 288 § 291 § 818 § 819 § 849 ;

Entscheidungsgründe:

540 ZPO)

A.

Der Kläger ist seit Insolvenzeröffnung am 21. Januar 2005 Insolvenzverwalter über das Vermögen der N GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte ist. Dieser überwies in vier Teilbeträgen am 3., 7., 8., und 10. September 2004 aus dem Vermögen der Schuldnerin insgesamt 70.000 DM auf sein Privatkonto, bevor er am 20. September 2004 den Antrag auf Insolvenzeröffnung für die Schuldnerin stellte.

Der Kläger hat die Rückzahlung der überwiesenen Beträge einerseits aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung und andererseits als Schadenersatz aus unerlaubter Handlung wegen der in dem Vorgehen des Beklagten liegenden Insolvenzstraftaten verlangt und ferner, den Anspruch mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem jeweiligen Tag der einzelnen Überweisungen zu verzinsen.