Der Ehemann der Klägerin (im folgenden: Erblasser) war bis zu seinem Tode im Jahre 1990 alleiniger persönlich haftender geschäftsführender Gesellschafter der zu 1) verklagten Kommanditgesellschaft. Der kurz nach seinem Tode beantragte Konkurs der Beklagten zu 1) konnte durch Abschluß eines Sanierungsvergleichs abgewendet werden, nachdem die zu 2) verklagte GmbH - als Komplementärin - und deren Geschäftsführer - als Kommanditisten - die Gesellschaftsanteile übernommen hatten.
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