BGH - Urteil vom 07.12.1995
IX ZR 250/94
Normen:
VerglO § 9 Abs. 1, § 97 ;
Fundstellen:
BGHR VerglO § 9 Abs. 1 Verbindlichkeit 1
BGHR VerglO § 97 Forderung 1
DRsp IV(438)280e
InVo 1996, 73
KTS 1996, 160
MDR 1996, 377
NJW 1996, 1058
WM 1996, 271
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Verzug mit der Erfüllung einer unbestimmten Vergleichsforderung

BGH, Urteil vom 07.12.1995 - Aktenzeichen IX ZR 250/94

DRsp Nr. 1996/165

Verzug mit der Erfüllung einer unbestimmten Vergleichsforderung

»Der Schuldner kommt mit der Erfüllung einer Vergleichsforderung, deren Geldbetrag unbestimmt ist, nicht in Verzug, solange nicht die Parteien sich über die Schätzung des Wertes der Forderung verständigen oder das Gericht den Wert bestimmt.«

Normenkette:

VerglO § 9 Abs. 1, § 97 ;

Tatbestand:

Der Ehemann der Klägerin (im folgenden: Erblasser) war bis zu seinem Tode im Jahre 1990 alleiniger persönlich haftender geschäftsführender Gesellschafter der zu 1) verklagten Kommanditgesellschaft. Der kurz nach seinem Tode beantragte Konkurs der Beklagten zu 1) konnte durch Abschluß eines Sanierungsvergleichs abgewendet werden, nachdem die zu 2) verklagte GmbH - als Komplementärin - und deren Geschäftsführer - als Kommanditisten - die Gesellschaftsanteile übernommen hatten.