Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Mai 2010 wird abgelehnt.
Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
1.
Die Schuldnerin hat den objektiven Tatbestand der beiden Versagungsgründe gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO verwirklicht. Ihr fällt ein Verstoß sowohl gegen die nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO bestehende Verpflichtung zur Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses ihres Vermögens als auch gegen die nach § 97 Abs. 1 InsO bestehende allgemeine Offenbarungspflicht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Last.
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