BGH - Beschluss vom 07.10.2010
IX ZA 29/10
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2011, 66
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 12.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 107 IK 97/07
LG Saarbrücken, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 98/10

Vollständige Angabe von Forderungen als Verpflichtung des Insolvenzschuldners

BGH, Beschluss vom 07.10.2010 - Aktenzeichen IX ZA 29/10

DRsp Nr. 2010/18867

Vollständige Angabe von Forderungen als Verpflichtung des Insolvenzschuldners

Hat der Schuldner nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO sein Vermögensverzeichnis vorzulegen, obliegt es nicht ihm, seine Aktiva zu bewerten und für die Gläubiger vermeintlich uninteressante Positionen zu verschweigen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Mai 2010 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 97 Abs. 1;

Gründe

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

1.

Die Schuldnerin hat den objektiven Tatbestand der beiden Versagungsgründe gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO verwirklicht. Ihr fällt ein Verstoß sowohl gegen die nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO bestehende Verpflichtung zur Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses ihres Vermögens als auch gegen die nach § 97 Abs. 1 InsO bestehende allgemeine Offenbarungspflicht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Last.