Auf die Rechtsbeschwerde werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 30. Juni 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 13. Februar 2014 aufgehoben.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 9. Juli 2013 wird für unzulässig erklärt.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Gegen den Rechtsbeschwerdeführer wurde als - zwischenzeitlich abberufener - Treuhänder in dem Restschuldbefreiungsverfahren des N. G. durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 9. Juli 2013 ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € festgesetzt, weil er seiner Verpflichtung zur Vorlage des Schlussberichts nicht nachgekommen war. Die von ihm dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde von dem Landgericht mit Beschluss vom 26. August 2013 zurückgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig. Der Rechtsbeschwerdeführer legte den Schlussbericht am 23. September 2013 vor.
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