BGH - Urteil vom 14.09.2017
IX ZR 108/16
Normen:
InsO § 50 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2017, 2411
MDR 2017, 1448
NJW 2017, 9
NJW-RR 2017, 1395
NZI 2017, 7
ZIP 2017, 1962
ZInsO 2017, 2212
ZVI 2017, 484
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 30.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 260/11
OLG Braunschweig, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 115/12

Vollstreckung des Gläubigers aus einem Anerkenntnisurteil; Vergleichsschluss als mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners; Vorzeitige Gewährung oder Beschleunigung eines Vollstreckungstitels gegenüber dem Gläubiger; Anfechtbarkeit einer im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgten Vermögensverlagerung; Rechtfertigung der Qualifizierung der Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners bei Fördertung einer Vollstreckungsmaßnahme durch den Schuldner

BGH, Urteil vom 14.09.2017 - Aktenzeichen IX ZR 108/16

DRsp Nr. 2017/14542

Vollstreckung des Gläubigers aus einem Anerkenntnisurteil; Vergleichsschluss als mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners; Vorzeitige Gewährung oder Beschleunigung eines Vollstreckungstitels gegenüber dem Gläubiger; Anfechtbarkeit einer im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgten Vermögensverlagerung; Rechtfertigung der Qualifizierung der Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners bei Fördertung einer Vollstreckungsmaßnahme durch den Schuldner

a) Vollstreckt ein Gläubiger aus einem Anerkenntnisurteil, führt das Anerkenntnis durch den Schuldner zu keiner eigenen mitwirkenden Rechtshandlung, wenn die anerkannte Forderung bestand und eingefordert werden konnte und der Schuldner dem Gläubiger durch das Anerkenntnis nicht beschleunigt einen Titel verschaffen wollte.b) Vollstreckt ein Gläubiger aus einem Anerkenntnisurteil, das auf einem Vergleich beruht, kann in dem Vergleichsschluss nur dann eine mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners liegen, wenn der Vergleichsinhalt den Bereich verlässt, der bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft sein kann.

Tenor