BGH - Beschluss vom 06.12.2016
XI ZR 46/14
Normen:
InsO § 86 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 240;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 218/11
OLG Brandenburg, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 45/12

Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde

BGH, Beschluss vom 06.12.2016 - Aktenzeichen XI ZR 46/14

DRsp Nr. 2017/1463

Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde

Eine Teilentscheidung darf grundsätzlich nur dann ergehen, wenn sie von der Entscheidung über den verbleibenden Teil des Rechtsstreits in der Art unabhängig ist, dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse in der Teil- und in der Schlussentscheidung nicht besteht. Dies gilt aber nicht, wenn die Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits dem Insolvenzverwalter, dem Gläubiger oder dem Schuldner nur zu einem Teil möglich ist und Anhaltspunkte dafür, dass der unterbrochene Teil des Verfahrens alsbald fortgesetzt werden kann, nicht ersichtlich sind.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Januar 2014 wird zurückgewiesen, soweit der Kläger sich mit seiner Klage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 21. November 1995 wegen des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld wendet.

Im Übrigen bleibt das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unterbrochen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

InsO § 86 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 240;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.