Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Januar 2014 wird zurückgewiesen, soweit der Kläger sich mit seiner Klage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 21. November 1995 wegen des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld wendet.
Im Übrigen bleibt das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unterbrochen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
I.
Der Kläger wendet sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.
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