Der vom Beklagten wegen Gebrauchsmusterverletzung in Anspruch genommene Kläger beantragte die Löschung des Gebrauchsmusters. Aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs nahmen der Beklagte die Verletzungsklage und der Kläger den Löschungsantrag zurück. Auf Antrag des Beklagten hat das Deutsche Patentamt Kosten in Höhe von 1.940,-- DM gegen den Kläger festgesetzt.
Der Kläger ist der Auffassung, nach dem Vergleich stehe dem Beklagten der titulierte Kostenerstattungsanspruch nicht zu.
Das Bundespatentgericht hat die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß für unzulässig erklärt.
Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er weiterhin Klageabweisung erstrebt. Der Kläger ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind die Parteien nicht erschienen.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|