BGH - Urteil vom 22.05.2001
X ZR 204/00
Normen:
GebrMG § 17 Abs. 4 ; PatG (1981) § 84 Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 110 Abs. 1 ;
Fundstellen:
GRUR 2002, 52
InVo 2001, 421
wrp 2001, 950
Vorinstanzen:
BPatG,

Vollstreckungsabwehrklage gegen Kostenfestsetzungsbeschluß des Patentamts

BGH, Urteil vom 22.05.2001 - Aktenzeichen X ZR 204/00

DRsp Nr. 2001/10380

Vollstreckungsabwehrklage gegen Kostenfestsetzungsbeschluß des Patentamts

»Im Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß des Patentamtes ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Bundespatentgerichts nicht statthaft.«

Normenkette:

GebrMG § 17 Abs. 4 ; PatG (1981) § 84 Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 110 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der vom Beklagten wegen Gebrauchsmusterverletzung in Anspruch genommene Kläger beantragte die Löschung des Gebrauchsmusters. Aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs nahmen der Beklagte die Verletzungsklage und der Kläger den Löschungsantrag zurück. Auf Antrag des Beklagten hat das Deutsche Patentamt Kosten in Höhe von 1.940,-- DM gegen den Kläger festgesetzt.

Der Kläger ist der Auffassung, nach dem Vergleich stehe dem Beklagten der titulierte Kostenerstattungsanspruch nicht zu.

Das Bundespatentgericht hat die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß für unzulässig erklärt.

Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er weiterhin Klageabweisung erstrebt. Der Kläger ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind die Parteien nicht erschienen.

Entscheidungsgründe: