BGH - Beschluß vom 20.06.2000
X ZR 88/00
Normen:
ZPO § 719 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2016
GRUR 2000, 862
InVo 2000, 349
MDR 2000, 1152
NJW 2000, 3008
ZIP 2000, 1405
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München,

Vollstreckungsschutz bei zeitlich begrenztem Unterlassungsgebot

BGH, Beschluß vom 20.06.2000 - Aktenzeichen X ZR 88/00

DRsp Nr. 2000/5743

Vollstreckungsschutz bei zeitlich begrenztem Unterlassungsgebot

»1. Regelmäßig mit der Vollstreckung eines Urteils gleichartigen Inhalts verbundene Nachteile rechtfertigen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem mit der Revision angegriffenen, vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nicht. 2. Beinhaltet das Urteil ein zeitlich begrenztes Unterlassungsgebot, ist zu berücksichtigen, daß jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung die Verurteilung weitgehend, gegebenenfalls sogar vollständig entwerten kann.«

Normenkette:

ZPO § 719 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist Inhaberin des unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents ..., das auf eine Anmeldung vom 8. Oktober 1983, für die unter anderem eine Priorität vom 18. Oktober 1982 in Anspruch genommen worden ist, zurückgeht und 16 Ansprüche für eine Kupplungsvorrichtung zur drehfesten und auswechselbaren Verbindung eines Werkstückes mit einer Bearbeitungseinrichtung umfaßt.