I. Die Klägerin ist Inhaberin des unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents ..., das auf eine Anmeldung vom 8. Oktober 1983, für die unter anderem eine Priorität vom 18. Oktober 1982 in Anspruch genommen worden ist, zurückgeht und 16 Ansprüche für eine Kupplungsvorrichtung zur drehfesten und auswechselbaren Verbindung eines Werkstückes mit einer Bearbeitungseinrichtung umfaßt.
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