BGH - Beschluss vom 18.12.2008
V ZB 57/08
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; InsO § 80 Abs. 1; ZPO § 765a Abs. 1; ZVG § 9;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 424
FamRZ 2009, 500
JuS 2009, 766
MDR 2009, 348
NJ 2009, 168
NJW 2009, 1283
NZI 2009, 163
NZM 2009, 171
Rpfleger 2009, 259
WM 2009, 358
WuM 2009, 140
ZIP 2009, 781
ZInsO 2009, 254
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 97/08
AG Stuttgart, vom 08.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 383/04

Vollstreckungsschutz gegen die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden Grundstücks wegen Suizidgefahr der in dem Haus wohnenden Mutter; Prozessführungsbefugnis des Schuldners zur Beantragung von Vollstreckungsschutz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen V ZB 57/08

DRsp Nr. 2009/2875

Vollstreckungsschutz gegen die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden Grundstücks wegen Suizidgefahr der in dem Haus wohnenden Mutter; Prozessführungsbefugnis des Schuldners zur Beantragung von Vollstreckungsschutz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit

Der Schuldner ist auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen befugt, in einem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden Grundstücks Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen einer Suizidgefahr für sich oder einen nahen Angehörigen zu beantragen.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. April 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 8. Februar 2008 (Az. 3 K 383/04) wird bis zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde des Schuldners gegen den Zuschlagsbeschluss eingestellt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 71.500 EUR.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; InsO § 80 Abs. 1; ZPO § 765a Abs. 1; ZVG § 9;

Gründe:

I.