BGH - Beschluß vom 15.11.2007
IX ZB 99/05
Normen:
InsO § 4 ; ZPO § 765a ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 308
DZWIR 2008, 125
FamRZ 2008, 258
MDR 2008, 287
NZI 2008, 95
Rpfleger 2008, 152
WM 2008, 256
ZIP 2008, 668
ZVI 2008, 215
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 21.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 186/05
AG Chemnitz, vom 04.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1106 IN 2869/04

Vollstreckungsschutz im Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluß vom 15.11.2007 - Aktenzeichen IX ZB 99/05

DRsp Nr. 2007/23519

Vollstreckungsschutz im Rechtsbeschwerdeverfahren

»Ein im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals gestellter Vollstreckungsschutzantrag ist unbeachtlich.«

Normenkette:

InsO § 4 ; ZPO § 765a ;

Gründe:

I. Durch Beschluss vom 30. September 2004 eröffnete das Amtsgericht Chemnitz auf dessen Eigenantrag das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Der Schuldner, der als selbständiger Unternehmer ein Autohaus betrieb, bezieht aus einer privaten Lebensversicherung eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 874,70 EUR.

Den Antrag des Schuldners, die Rente pfandfrei zu stellen und von dem Beteiligten einbehaltene Beträge an ihn auszubezahlen, hat das Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht - zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Chemnitz die Rente pfandfrei gestellt, jedoch den weitergehenden Antrag auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte, die Rente dem Insolvenzbeschlag zu unterwerfen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.