BSG - Urteil vom 18.05.2000
B 11 AL 105/99 R
Normen:
AFG § 179 ; GesO § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e; SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1, § 76 Abs. 2 Nr. 3 ; WinterbauUmlV § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 24.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 AL 34/98
SG Berlin, vom 20.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 53 Ar 2978/97

Vorabbegleichung von Säumniszuschlägen bei der Winterbau-Umlage, Kein Erlaß von Säumniszuschlägen bei Masseunzulänglichkeit

BSG, Urteil vom 18.05.2000 - Aktenzeichen B 11 AL 105/99 R

DRsp Nr. 2000/7854

Vorabbegleichung von Säumniszuschlägen bei der Winterbau-Umlage, Kein Erlaß von Säumniszuschlägen bei Masseunzulänglichkeit

1. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3b GesO sind Säumniszuschläge auf Winterbau-Umlagen für die letzten sechs Monate vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung, die erst für Zeiten nach der Eröffnung anfallen, vorab zu begleichen. 2. Der Umstand, daß die Gesamtvollstreckungsmasse allenfalls ausreicht, die nach § 13 GesO bevorrechtigten Forderungen zu befriedigen, gebietet für sich allein nicht den vollständigen Erlaß von Säumniszuschlägen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 179 ; GesO § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e; SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1, § 76 Abs. 2 Nr. 3 ; WinterbauUmlV § 3 Abs. 2;

Gründe:

I

Der Kläger wehrt sich gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen als vorab zu begleichende Masseverbindlichkeiten und verlangt deren Erlaß.