OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.02.2019
8 W 236/17
Normen:
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1; RVG -VV Nr. 2504 ff;
Fundstellen:
MDR 2019, 636
NZI 2019, 356
ZInsO 2019, 629
ZVI 2019, 259
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 03.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 45/17

Voraussetzungen der Anwaltsgebühr für insolvenzrechtliche Beratungshilfe

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2019 - Aktenzeichen 8 W 236/17

DRsp Nr. 2019/4092

Voraussetzungen der Anwaltsgebühr für insolvenzrechtliche Beratungshilfe

Für den Anfall einer Gebühr nach Nr. 2504 ff. RVG -VV reicht es aus, dass der im Wege der Beratungshilfe für ein Verbraucherinsolvenzverfahren tätig gewordene Anwalt den Gläubigern des Schuldners bei ungewisser Zukunftsperspektive einen sog. Nullplan angeboten hat. Der Senat hält an seiner früheren Rechtsprechung (Beschluss vom 28.01.2014 - 8 W 35/14) nicht fest.

Tenor

1.

Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 03.07.2017, Az. 4 T 45/17, wird zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1; RVG -VV Nr. 2504 ff;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Vergütung für insolvenzrechtliche Beratungshilfe.

Mit Berechtigungsschein vom 29.11.2016 wurde der im Rubrum genannten Antragstellerin Beratungshilfe für "Außergerichtliche Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Plans gem. § 305 InsO " bewilligt.

Unter dem 05.04.2017 rechnete der Vergütungsantragsteller seine Vergütung in Höhe von EUR 345,10 EUR brutto ab und nahm zur Begründung seines Antrags auf den mit den Gläubigern geführten Schriftverkehr sowie den von ihm entworfenen Schuldenbereinigungsplan vom 03.04.2017 Bezug.