BGH - Urteil vom 29.06.2004
IX ZR 147/03
Normen:
InsO § 95 Abs. 1 § 96 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1927
BGHReport 2004, 1451
BGHZ 160, 1
DB 2004, 2263
DStR 2004, 1839
MDR 2005, 54
NJW-RR 2004, 1561
NZI 2004, 583
WM 2004, 1691
ZIP 2004, 1608
ZInsO 2004, 921
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Voraussetzungen der Aufrechnung in der Insolvenz

BGH, Urteil vom 29.06.2004 - Aktenzeichen IX ZR 147/03

DRsp Nr. 2004/12840

Voraussetzungen der Aufrechnung in der Insolvenz

»a) Gemäß § 95 Abs. 1 InsO kann nach Eintritt der Aufrechnungslage nicht nur aufgerechnet werden, wenn die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen zunächst bedingt oder betagt waren, sondern auch in Fällen, in denen eine rechtliche Voraussetzung für das Entstehen der einen oder anderen Forderung fehlte; eine derartige Rechtsbedingung liegt nicht vor, wenn der Eintritt der Aufrechnungslage von rechtsgeschäftlichen Erklärungen abhängt.b) Der Anspruch des Gesellschafters auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gehört bereits mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages zu den von § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO geschützten Ansprüchen, soweit er von Rechts wegen ohne weiteres Zutun der Parteien entsteht.c) Der Ausschluß der Aufrechnung nach § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ist nicht auf Fälle anwendbar, in denen zunächst lediglich die Forderung der Masse bedingt oder nicht fällig war.«

Normenkette:

InsO § 95 Abs. 1 § 96 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: