Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt. Die Sache hat entgegen der Ansicht der Beschwerde keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO setzt voraus, dass die Aufrechnungslage in anfechtbarer Art und Weise geschaffen wurde (BGHZ 169, 158, 161 Rn. 13; BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, ZIP 2008, 1437, 1439 Rn. 17; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 96 Rn. 24; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 96 Rn. 47; MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. § 96 Rn. 29; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 96 Rn. 10). Von diesem Grundsatz ist das Berufungsgericht ausgegangen. Eine Rechtshandlung, die einen Tatbestand der Insolvenzanfechtung ausfüllt, ist in der angefochtenen Kündigung des Händlervertrages nicht zu sehen. Die Kündigung hat die Gläubiger nicht benachteiligt. Vielmehr hat sie erst zur Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs geführt (BGH, Urt. v. 6. August 1997 -
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