BFH - Urteil vom 10.07.2019
X R 31/16
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 21
BB 2020, 417
BFH/NV 2020, 152
DB 2020, 703
DStRE 2020, 170
NZG 2020, 120
NZI 2020, 334
ZIP 2020, 130
ZInsO 2020, 313
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 613/13

Voraussetzungen der Einordnung von von Steuerverbindlichkeiten aus Beteiligungen des Insolvenzschuldners an einer Personengesellschaft als MasseverbindlichkeitUmfang der Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden

BFH, Urteil vom 10.07.2019 - Aktenzeichen X R 31/16

DRsp Nr. 2019/18049

Voraussetzungen der Einordnung von von Steuerverbindlichkeiten aus Beteiligungen des Insolvenzschuldners an einer Personengesellschaft als Masseverbindlichkeit Umfang der Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden

1. Im Falle der Beteiligung des Insolvenzschuldners an einer Personengesellschaft ist es zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ausreichend, wenn die Beteiligung im Zeit-punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehörte und die Ein-künfte hieraus nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt wurden. 2. Diese Rechtsgrundsätze gelten im Falle einer treuhänderisch gehaltenen Beteiligung des Insolvenzschuldners an einer Personengesellschaft entsprechend, wenn die auf die Treuhand-Gesellschafter entfallenden Gewinnanteile an der Personengesellschaft auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin steuerrechtlich dem Insolvenz-schuldner als Mitunternehmer zuzurechnen sind. 3. Werden in einem bestandskräftigen Feststellungsbescheid die Gewinnanteile der Treuhand-Gesellschafter trotz des Insolvenzverfahrens weiterhin dem Insolvenzschuldner als Mitunternehmer steuerlich zugerechnet, so ist aufgrund der Bindungswirkung dieses Grundlagenbescheids für das Einkommensteuerverfahren vom Fortbestand des Treuhandverhältnisses auszugehen.