OLG Celle - Beschluss vom 07.09.2000
2 W 69/00
Normen:
InsO § 212 § 214 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)326d-f
NZ 2001, 28
OLGReport-Celle 2000, 353
ZIP 2000, 1943
ZInsO 2000, 558

Voraussetzungen der Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes; Darlegungslast des Schuldners über die Beseitigung aller Insolvenzgründe; Zweck der öffentlichen Bekanntmachung des Einstellungsantrags

OLG Celle, Beschluss vom 07.09.2000 - Aktenzeichen 2 W 69/00

DRsp Nr. 2004/1346

Voraussetzungen der Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes; Darlegungslast des Schuldners über die Beseitigung aller Insolvenzgründe; Zweck der öffentlichen Bekanntmachung des Einstellungsantrags

»1. Ein Antrag des Schuldners auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 InsO ist ohne öffentliche Bekanntmachung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 InsO als unzulässig zu verwerfen, wenn der Schuldner nicht konkret darlegt, dass sämtliche in Betracht kommenden Insolvenzgründe einschließlich der drohenden Zahlungsunfähigkeit ausgeschlossen sind. 2. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 214 Abs.1 Satz 1 InsO dient nicht dem Zweck, Informationen über die Verbindlichkeiten des Schuldners zu sammeln. 3. Der Schuldner, der einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 212 InsO stellt, darf dieses Verfahren nicht dazu missbrauchen, vom Verwalter Auskünfte über die Höhe der Verbindlichkeiten zu erzwingen; sein Antrag ist vielmehr unverzüglich als unzulässig zu verwerfen, weil er praktisch einräumt, den genauen Schuldenstand gar nicht zu kennen und damit auch nicht die Eröffnungsgründe beseitigen zu können.«

Normenkette:

InsO § 212 § 214 Abs. 1 Satz 1 ;

Hinweise:

Kurzkommentar von Dr. Andreas Ringstmeier, Rechtsanwalt in Köln, in EWiR § 212 InsO 1/01, 31.

Fundstellen
DRsp IV(438)326d-f
NZ 2001, 28
OLGReport-Celle 2000, 353