Voraussetzungen der Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes; Darlegungslast des Schuldners über die Beseitigung aller Insolvenzgründe; Zweck der öffentlichen Bekanntmachung des Einstellungsantrags
OLG Celle, Beschluss vom 07.09.2000 - Aktenzeichen 2 W 69/00
DRsp Nr. 2004/1346
Voraussetzungen der Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes; Darlegungslast des Schuldners über die Beseitigung aller Insolvenzgründe; Zweck der öffentlichen Bekanntmachung des Einstellungsantrags
»1. Ein Antrag des Schuldners auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212InsO ist ohne öffentliche Bekanntmachung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 InsO als unzulässig zu verwerfen, wenn der Schuldner nicht konkret darlegt, dass sämtliche in Betracht kommenden Insolvenzgründe einschließlich der drohenden Zahlungsunfähigkeit ausgeschlossen sind.2. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 214 Abs.1 Satz 1 InsO dient nicht dem Zweck, Informationen über die Verbindlichkeiten des Schuldners zu sammeln.3. Der Schuldner, der einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 212InsO stellt, darf dieses Verfahren nicht dazu missbrauchen, vom Verwalter Auskünfte über die Höhe der Verbindlichkeiten zu erzwingen; sein Antrag ist vielmehr unverzüglich als unzulässig zu verwerfen, weil er praktisch einräumt, den genauen Schuldenstand gar nicht zu kennen und damit auch nicht die Eröffnungsgründe beseitigen zu können.«