OLG Dresden - Beschluss vom 26.05.2010
17 W 491/10
Normen:
GBO § 29 Abs. 3; GBO § 38; GBO § 53 Abs. 1 S. 1; EuInsVO Art. 102; EuInsVO Art. 22; InsO § 32 Abs. 3 S. 1; InsO § 346 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
Rpfleger 2011, 27
ZIP 2010, 2108
ZflR 2010, 866 (LS)
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 04.05.2010

Voraussetzungen der Eintragung und Löschung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Großbritannien

OLG Dresden, Beschluss vom 26.05.2010 - Aktenzeichen 17 W 491/10

DRsp Nr. 2010/17751

Voraussetzungen der Eintragung und Löschung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Großbritannien

1. Ist über das Vermögen des Grundstückseigentümers ein englisches Insolvenzverfahren eröffnet worden, hat das Grundbuchamt, wenn ihm jeweils ein formell ordnungsgemäßes Ersuchen des eingeschalteten deutschen Insolvenzgerichts vorliegt, weder im Zuge der Eintragung noch der späteren Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch zu prüfen, ob die ersuchte Eintragung bzw. Löschung kollisions- und insolvenzrechtlich richtig ist. 2. Dementsprechend kann der Insolvenzverwalter, der Löschung und zugrundeliegendes Ersuchen für falsch hält, weil das Insolvenzverfahren in Wahrheit nicht aufgehoben, sondern dem Insolvenzschuldner lediglich Restschuldbefreiung erteilt worden sei und dies keine Auswirkungen auf die Beschränkung der Verfügungsbefugnis habe, nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung erreichen.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Grundbuchamt - vom 04.05.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Geschäftswert: 12.000,00 EUR.

Normenkette:

GBO § 29 Abs. 3; GBO § 38; GBO § 53 Abs. 1 S. 1; EuInsVO Art. 102; EuInsVO Art. 22; InsO § 32 Abs. 3 S. 1; InsO § 346 Abs. 2 S. 3;

Gründe: