BGH - Beschluß vom 08.12.2005
IX ZB 308/04
Normen:
InsO § 59 § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 543
DZWIR 2006, 165
MDR 2006, 771
NJ 2006, 221
NJW-RR 2006, 697
NZI 2006, 158
Rpfleger 2006, 220
WM 2006, 440
ZIP 2006, 247
ZInsO 2006, 147
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 26.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 5422/04
AG Leipzig, vom 19.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 92 IN 449/99

Voraussetzungen der Entlassung des Insolvenzverwalters wegen Pflichtverletzungen

BGH, Beschluß vom 08.12.2005 - Aktenzeichen IX ZB 308/04

DRsp Nr. 2006/1360

Voraussetzungen der Entlassung des Insolvenzverwalters wegen Pflichtverletzungen

»a) Die Entlassung des Insolvenzverwalters wegen ihm vorgeworfener Pflichtverletzungen setzt grundsätzlich voraus, dass die Tatsachen, die den Entlassungsgrund bilden, zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts nachgewiesen sind.b) Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Verwalterpflichten für eine Entlassung genügen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur durch die Entlassung die Gefahr größerer Schäden für die Masse noch abgewendet werden kann.«

Normenkette:

InsO § 59 § 5 Abs. 1 ;

Gründe: