Voraussetzungen der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
BayObLG, Beschluß vom 30.09.1999 - Aktenzeichen 4Z BR 4/99
DRsp Nr. 2000/299
Voraussetzungen der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
»1. Erachtet das Insolvenzgericht lediglich die mit dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gemäß § 305 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 InsO vorzulegenden Unterlagen des Schuldners für unvollständig, so ist eine Abweisung des Eröffnungsantrags als unzulässig allein aus diesem Grund verfahrensrechtlich nicht möglich.2. Eine inhaltliche Überprüfung dieser Unterlagen nimmt das Insolvenzgericht nicht vor. Es hat lediglich zu prüfen, ob die vorgelegten Schriftstücke die im Gesetz angeführten Unterlagen darstellen.3. Grundsätzlich kann der Schuldner seiner Pflicht zur Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans auch dadurch genügen, daß er seinen Gläubigern eine sog. Null- oder Fast-Null-Lösung anbietet.«