BayObLG - Beschluß vom 30.09.1999
4Z BR 4/99
Normen:
InsO § 7 Abs. 1, § 286 ff., § 304, § 305 ff.;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr. 66
BayObLGZ 1999, 310
DB 1999, 2408
DZWIR 1999, 507
InVo 2000, 120
KTS 1999, 528
NJW 2000, 220
Rpfleger 2000, 81
ZIP 1999, 1926
ZInsO 1999, 645
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 447/99
AG Weiden i. d. OPf. IK 31/99 ,

Voraussetzungen der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens

BayObLG, Beschluß vom 30.09.1999 - Aktenzeichen 4Z BR 4/99

DRsp Nr. 2000/299

Voraussetzungen der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens

»1. Erachtet das Insolvenzgericht lediglich die mit dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gemäß § 305 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 InsO vorzulegenden Unterlagen des Schuldners für unvollständig, so ist eine Abweisung des Eröffnungsantrags als unzulässig allein aus diesem Grund verfahrensrechtlich nicht möglich.2. Eine inhaltliche Überprüfung dieser Unterlagen nimmt das Insolvenzgericht nicht vor. Es hat lediglich zu prüfen, ob die vorgelegten Schriftstücke die im Gesetz angeführten Unterlagen darstellen.3. Grundsätzlich kann der Schuldner seiner Pflicht zur Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans auch dadurch genügen, daß er seinen Gläubigern eine sog. Null- oder Fast-Null-Lösung anbietet.«

Normenkette:

InsO § 7 Abs. 1, § 286 ff., § 304, § 305 ff.;

Gründe: