OLG Köln - Urteil vom 07.02.2019
7 U 176/17
Normen:
InsO § 174; StGB § 246 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2019, 961
ZVI 2019, 345
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 309/16

Voraussetzungen der Feststellung des Herrührens einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

OLG Köln, Urteil vom 07.02.2019 - Aktenzeichen 7 U 176/17

DRsp Nr. 2019/5106

Voraussetzungen der Feststellung des Herrührens einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

In einer Verfügung des Treugebers über sicherungsübereignete Gegenstände liegt eine Drittzueignung fremder beweglicher Sachen. Dies rechtfertigt die Feststellung zur Insolvenztabelle, das die Schadensersatzforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung herrührt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.11.2017 (16 O 309/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass es sich bei der im Insolvenzverfahren 73 IN 491/14 AG Köln über das Vermögen der Beklagten angemeldeten Forderung Rang 0, lfd. Nr. 32 der Tabelle in Höhe eines Teilbetrags von 20.000 € um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 StGB handelt.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 174; StGB § 246 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe

I.

- ohne Tatbestand gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO -

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

1.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu.

a)