KG - Beschluss vom 29.08.2019
13 UF 91/19
Normen:
InsO § 302 Nr. 1; BGB § 1602 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1; BGB § 1612a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 150 F 12043/18

Voraussetzungen der Feststellung vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährten gesetzlichen Unterhalts zur InsolvenztabelleZulässigkeit des isolierten Einspruchs gegen die Feststellung einer Verbindlichkeit aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt

KG, Beschluss vom 29.08.2019 - Aktenzeichen 13 UF 91/19

DRsp Nr. 2021/9843

Voraussetzungen der Feststellung vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährten gesetzlichen Unterhalts zur Insolvenztabelle Zulässigkeit des isolierten Einspruchs gegen die Feststellung einer Verbindlichkeit aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt

1. Von der pflichtwidrigen Nichtgewährung gesetzlichen Unterhalts durch den Insolvenzschuldner i.S. von § 302 Nr. 1 InsO ist auszugehen, wenn er seinen Kindern nach eigenem Vortrag Unterhalt in Form von Taschengeld und Kleidung geleistet hat, ihm also seine Unterhaltspflicht offensichtlich bewusst war, und er die Erlangung einer Arbeitsstelle, die ihm die Leistung von Kindesunterhalt ermöglicht hat, gegenüber der Unterhaltsvorschussbehörde verschwiegen und die Erteilung von Auskünften verweigert hat. 2. Der isolierte Widerspruch gegen die Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung auf einer Verbindlichkeit aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, beruht ist zulässig. Dabei ist unschädlich, dass in dem Widerspruchsschreiben das Attribut einer "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung" herangezogen wird, weil die Rechtsfolgen für beide Attribute gem. § 302 Nr. 1 InsO identisch sind.