BGH - Urteil vom 10.11.2020
II ZR 132/19
Normen:
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
WM 2020, 2372
ZInsO 2021, 102
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 662/17
OLG München, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 1064/18

Voraussetzungen der Haftung des Kommanditisten auch für nachrangige Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO; Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an die Bezeichnung des Klageanspruchs; Individualisierung des Klageanspruchs durch Bezugnahme auf eine vorgelegte Insolvenztabelle

BGH, Urteil vom 10.11.2020 - Aktenzeichen II ZR 132/19

DRsp Nr. 2020/17735

Voraussetzungen der Haftung des Kommanditisten auch für nachrangige Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO; Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an die Bezeichnung des Klageanspruchs; Individualisierung des Klageanspruchs durch Bezugnahme auf eine vorgelegte Insolvenztabelle

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 39 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer Schiffsfondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss vom 21. Februar 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte, der mit einer Einlage von 100.000 € als Kommanditist an der Schuldnerin beteiligt ist, erhielt in den Jahren 2004 bis 2008 gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 49.000 €. Im Rahmen eines Sanierungsprogramms zahlte der Beklagte 15.000 € im Jahr 2010 an die Schuldnerin zurück. Der Kläger verlangt vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage die noch offene Differenz in Höhe von 34.000 €.