BFH - Urteil vom 23.09.2020
XI R 1/19
Normen:
AO § 162, § 171 Abs. 3, Abs. 13, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; InsO § 203; ZPO § 240; FGO § 65; EStG § 10d Abs. 1 Satz 4;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 155
BB 2021, 277
BB 2021, 867
BFH/NV 2021, 469
BStBl II 2021, 341
DStR 2021, 283
DStRE 2021, 245
NZI 2021, 239
ZIP 2021, 1561
ZInsO 2021, 732
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 488/17

Voraussetzungen der Hemmung der Festsetzungsfrist aufgrund Einreichung einer Erklärung bzw. Stellung eines Antrags

BFH, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen XI R 1/19

DRsp Nr. 2021/1694

Voraussetzungen der Hemmung der Festsetzungsfrist aufgrund Einreichung einer Erklärung bzw. Stellung eines Antrags

1. Ordnet das Insolvenzgericht nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Nachtragsverteilung durch den früheren Insolvenzverwalter an, tritt für den im Beschluss genannten Gegenstand der Nachtragsverteilung wieder Insolvenzbeschlag ein mit der Folge, dass insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim früheren Insolvenzverwalter liegt. 2. Die durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens eingetretene Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens wird spätestens durch das Fortsetzungsbegehren des früheren Insolvenzverwalters beendet. 3. Stellt ein Steuerpflichtiger, der zur Einreichung einer Steuererklärung gesetzlich verpflichtet ist, vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei dem für ihn zuständigen FA einen Antrag, kommt diesem die Rechtswirkung des § 171 Abs. 3 AO nur dann zu, wenn sich das von ihm verfolgte Begehren seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen bereits aus dem Antrag selbst ergibt; Angaben zur betragsmäßigen Auswirkung sind für die Bestimmtheit des Antrags für sich genommen nicht ausreichend.