OLG München - Endurteil vom 26.04.2018
23 U 1542/17
Normen:
HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4; InsO § 178;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2126/16

Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines Kommanditisten eines Schiffsfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG auf Rückgewähr gewinnunabhängiger Liquiditätsausschüttungen in der Insolvenz der FondsgesellschaftAnforderungen an den Nachweis von zur Insolvenztabelle festgestellten Gläubigerforderungen durch den InsolvenzverwalterZulässigkeit von Einwendungen des Kommanditisten

OLG München, Endurteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 23 U 1542/17

DRsp Nr. 2018/11175

Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines Kommanditisten eines Schiffsfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG auf Rückgewähr gewinnunabhängiger Liquiditätsausschüttungen in der Insolvenz der Fondsgesellschaft Anforderungen an den Nachweis von zur Insolvenztabelle festgestellten Gläubigerforderungen durch den Insolvenzverwalter Zulässigkeit von Einwendungen des Kommanditisten

1. Nimmt der Insolvenzverwalter einer Fondsgesellschaft einen Kommanditisten auf Rückgewähr Gewinn unabhängiger Ausschüttungen in Anspruch, so reicht zum Nachweis, dass überhaupt Gläubigerforderungen angemeldet worden sind, die Vorlage der I Insolvenztabelle mit den festgestellten Forderungen aus. 2. Der in Anspruch genommene Kommanditist ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass seine Inanspruchnahme zur Befriedigung der Gläubiger nicht mehr erforderlich ist. 3. Mit Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle verliert auch der Kommanditist die Einwendungen, die der Gesellschaft mit der Feststellung abgesprochen wurden.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 23.03.2017, Az. 3 O 2126/16, wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. 4.