OLG Hamm - Urteil vom 20.02.2019
8 U 87/18
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 93; HGB § 171; HGB § 172;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 10.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 11/18

Voraussetzungen der Kommanditistenhaftung in der Insolvenz der GesellschaftAnforderungen an die Substantiierung der Klage des Insolvenzverwalters

OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen 8 U 87/18

DRsp Nr. 2019/5580

Voraussetzungen der Kommanditistenhaftung in der Insolvenz der Gesellschaft Anforderungen an die Substantiierung der Klage des Insolvenzverwalters

1. Die Inanspruchnahme eines Kommanditisten durch den Insolvenzverwalter gem. § 171 HGB stellt keine Teilklage dar, wenn dessen noch offene Haftsumme insgesamt geltend gemacht wird. Daher bedarf es keiner Klarstellung, welche konkreten Gläubigerforderungen in welcher Reihenfolge geltend gemacht werden. 2. Eine Rückzahlung der Einlage i.S. von § 171 Abs. 1 HGB ist jede Zuwendung an einen Kommanditisten, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne entsprechende Gegenleistung entzogen wird. Darunter fallen auch im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Ausschüttungen, wenn die Zahlung nicht aus dem Gewinn geleistet werden kann und das Kapitalkonto unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bestehende Belastung vertieft. 3. Zwar wird die Erforderlichkeit der Leistung des Haftungsbetrags nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich vermutet. Jedoch dürfen die nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB eingezogenen Beträge nicht verwendet werden, um Masseverbindlichkeiten (hier: Gewerbesteuer) zu decken. 4. Auch die Verfahrenskosten einschließlich der Vergütung des Insolvenzverwalters gehören grundsätzlich zu den Masseverbindlichkeiten, für die ein Kommanditist nicht haftet.