BGH - Urteil vom 03.02.1987
VI ZR 268/85
Normen:
BGB § 823 Abs.2; GmbHG § 64 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1987, 994
BGHR GmbHG § 64 Abs. 1 Konkursantragspflicht 2
BGHR GmbHG § 64 Abs. 1 Überschuldung 1
BGHZ 100, 19
DB 1987, 1243
DRsp I(145)320b-d
DRsp II(220)316d
DRsp-ROM Nr. 1992/3308
GmbH-Rdsch 1987, 260
MDR 1987, 657
NJW 1987, 2433
WM 1987, 556
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Frankenthal,

Voraussetzungen der Konkursantragspflicht bei Überschuldung; Haftung des Geschäftsführers wegen des Verlustes von Aussonderungsrechten des Vorbehaltseigentümers

BGH, Urteil vom 03.02.1987 - Aktenzeichen VI ZR 268/85

DRsp Nr. 1992/3307

Voraussetzungen der Konkursantragspflicht bei Überschuldung; Haftung des Geschäftsführers wegen des Verlustes von Aussonderungsrechten des Vorbehaltseigentümers

»a) Zur Frage, ob die Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH, Konkursantrag zu stellen, nach § 64 Abs. 1 GmbH in der Fassung vor Änderung durch das 2. WiKG vom 15.5.1986 - BGBl I 721 - die Aufstellung einer Jahres- oder Zwischenbilanz vorausgesetzt. b) Auch bei Verlust von Aussonderungsrechten des Vorbehaltseigentümers wegen verspäteten Konkursantrags haftet der Geschäftsführer der GmbH nach § 823 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1 GmbHG nicht für dessen über seinen Quotenschaden hinausgehenden weiteren Schaden.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs.2; GmbHG § 64 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Baustoffgroßhandlung, lieferte ab Herbst 1976 Baumaterialien an die Z.-GmbH (im folgenden: GmbH), ein Bauunternehmen. Mitgesellschafter und Geschäftsführer, zuletzt Liquidator der GmbH war der Beklagte. Die Lieferungen seitens der Klägerin erfolgten vertragsgemäß unter Eigentumsvorbehalt.

Am 7. Juli 1977 beantragte der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH die Eröffnung des Konkursverfahrens über deren Vermögen. Das Konkursgericht lehnte die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse ab.