OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.08.2013
15 U 8/12
Normen:
InsO § 35 Abs. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
EWiR 2013, 683
NZI 2013, 6
ZIP 2013, 1873
ZInsO 2013, 1957
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2220/10

Voraussetzungen der Massezugehörigkeit einer Sache

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.08.2013 - Aktenzeichen 15 U 8/12

DRsp Nr. 2013/24180

Voraussetzungen der Massezugehörigkeit einer Sache

§ 35 Abs. 1 Fall 2 setzt für die Frage der Massezugehörigkeit einer Sache nicht zwingend voraus, dass der Insolvenzschuldner Eigentümer der betreffenden Sache ist.

Dem Kläger und Berufungskläger wird in Bezug auf die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird das am 9. Dezember 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger € 12.770,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug hat die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 72,9 % und der Kläger und Berufungskläger zu 27,1 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug hat die Beklagte und Berufungsbeklagte zu tragen.