OLG Hamm - Urteil vom 30.03.2007
30 U 142/06
Normen:
InsO § 93; HGB § 128 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 328/04

Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Gesellschafters einer OHG

OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2007 - Aktenzeichen 30 U 142/06

DRsp Nr. 2009/18065

Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Gesellschafters einer OHG

1. Der Tatbestand der persönlichen Gesellschafterhaftung nach § 128 S. 1 HGB setzt die Gesellschafterstellung im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit der Gesellschaft, für die gehaftet werden soll, voraus. Eine Haftung kann daher nicht mehr begründet werden, sobald die Stellung als Gesellschafter einer OHG oder Komplementär einer KG entfallen ist. Das gilt nicht nur beim Ausscheiden aus der Gesellschaft, sondern auch dann, wenn die Komplementär- in eine Kommanditbeteiligung umgewandelt wird. Dabei wird der Wechsel in den Kommanditistenstatus unmittelbar mit der betreffenden Änderung des Gesellschaftsvertrages wirksam. Die Eintragung im Handelsregister wirkt nur deklaratorisch. 2. § 160 HGB führt lediglich zu einer Begrenzung der Nachhaftung im Sinne einer Einwendung, soll aber keinesfalls die nach allgemeinen Regeln zu begründende Haftung ausweiten.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 27. Juni 2006 verkündete Teil-Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.