OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.12.2008
15 U 132/02
Normen:
KO § 82;
Vorinstanzen:
LG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 260/00

Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.12.2008 - Aktenzeichen 15 U 132/02

DRsp Nr. 2009/14290

Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters

Zur Haftung des Konkursverwalters wegen pflichtwidrigem Verhalten, durch das die Masse geschmälert wird (hier: Quotenschaden).

1. In einer allgemein gehaltenen Aussage des Konkursverwalters gegenüber Lieferanten und Gläubigern, die Zahlung aller Leistungen sei gesichert, liegt keine Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens und eine Übernahme der persönlichen Haftung. 2. Wird die Masse durch ein pflichtwidriges Verhalten des Konkursverwalters geschmälert, so kann ein derartiger Gemeinschaftsschaden nicht durch einen einzelnen der davon betroffenen Masse- oder Konkursgläubiger eingeklagt werden. Insoweit ist zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers nur der Quotenschaden ersatzfähig. 3. Ist der Konkursverwalter Masseverbindlichkeiten zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem er bei Wahrnehmung seiner Pflichten den Betrieb des Gemeinschuldners nicht hätte weiterführen dürfen, so haftet er einem Lieferanten, dem er nach diesem Zeitpunkt noch einen Auftrag erteilt hat, auf Ersatz des negativen Interesses.

Normenkette:

KO § 82;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Rechtsnachfolgern ihres verstorbenen Sozius Rechtsanwalt B Schadensersatz wegen dessen früherer Tätigkeit als Verwalter in dem Konkursverfahren über das Vermögen des X2, Inhaber der Fa. X2 ...fabrik.