OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.03.2001
7 W 66/00
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2 ; GesO § 17 Abs. 3 Nr. 1 b § 17 Abs. 3 Nr. 4 ; ZPO § 567 § 127 Abs. 2 S. 2 § 116 S. 1 Nr. 1 § 116 Nr. 1 § 127 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 220/99

Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für den Gesamtvollstreckungsverwalter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2001 - Aktenzeichen 7 W 66/00

DRsp Nr. 2001/12878

Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für den Gesamtvollstreckungsverwalter

Den Gläubigern, deren Ansprüche der Gesamtvollstreckungsverwalter zur Tabelle anerkannt hat, ist die Zahlung von erforderlichen Vorschüssen auf Prozeßkosten immer dann zuzumuten, wenn sie die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozeßrisiko angemessen berücksichtigende Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Aufwand steht. Dies ist zumindest insoweit der Fall, als es sich um bevorrechtigte Forderungen handelt und die zur Verfügung stehende Masse wesentlich erhöht würde.

Normenkette:

GmbHG § 43 Abs. 2 ; GesO § 17 Abs. 3 Nr. 1 b § 17 Abs. 3 Nr. 4 ; ZPO § 567 § 127 Abs. 2 S. 2 § 116 S. 1 Nr. 1 § 116 Nr. 1 § 127 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller erstrebt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er den Antragsgegner als Geschäftsführer der Schuldnerin aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will.