OLG Dresden - Beschluss vom 15.01.1999
4 W 24/99
Normen:
ZPO § 114 ; GesO § 3 Abs. 1 ; KO § 100 § 101 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZIP 1999, 889
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 02.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 3553/98

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Gesamtvollstreckungsverwalter

OLG Dresden, Beschluss vom 15.01.1999 - Aktenzeichen 4 W 24/99

DRsp Nr. 2005/20655

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Gesamtvollstreckungsverwalter

1. Für eine auf § 3 Abs. 1 GesO gestützte Klage des Gesamtvollstreckungsverwalters auf Auskunft über ungeklärte Buchungsvorgänge darf die Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, es bestehe keine Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung.2. Gem. § 3 Abs. 1 GesO und aus einer analogen Anwendung des § 100 KO ergeben sich umfassende Auskunftspflichten des Schuldners. Diese sind jedoch nicht zwangsweise durchsetzbar, eine analoge Anwendung des § 101 Abs. 2 KO zumindest zweifelhaft erscheint.

Normenkette:

ZPO § 114 ; GesO § 3 Abs. 1 ; KO § 100 § 101 Abs. 2 ;

Gründe:

Unter den weiteren in § 114 ZPO genannten Voraussetzungen erhält eine Partei Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das PKH-Verfahren dient dabei nicht dem Zweck, über zweifelhafte Rechtsfrage abschließend vorweg zu entscheiden.