Unter den weiteren in § 114 ZPO genannten Voraussetzungen erhält eine Partei Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das PKH-Verfahren dient dabei nicht dem Zweck, über zweifelhafte Rechtsfrage abschließend vorweg zu entscheiden.
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