BGH - Beschluß vom 19.07.2007
IX ZR 77/06
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 13.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 136/05
LG Schwerin, vom 06.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 117/03

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

BGH, Beschluß vom 19.07.2007 - Aktenzeichen IX ZR 77/06

DRsp Nr. 2007/15882

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

Das Erfordernis der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftlich Beteiligte im Rahmen des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO gilt auch für den Steuerfiskus. Ist am Insolvenzverfahren nur der Steuerfiskus als Gläubiger beteiligt, seine Forderung unbestritten und würde ihm bei erfolgreicher Rechtsverfolgung der überwiegende Teil der Klageforderung zugute kommen, ist diesem die Aufbringung eines Prozesskostenvorschusses nicht unzumutbar.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil dem Land als einzigem Gläubiger zuzumuten ist, die Kosten, hier wegen § 2 Abs. 1 GKG ohnehin beschränkt auf die außergerichtlichen Auslagen, aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO).