OLG Bremen - Beschluss vom 06.08.2001
3 W 28/01
Normen:
InsO § 93 ; ZPO § 114 § 116 Abs. 1 Nr. 1 § 256, ;
Fundstellen:
KTS 2002, 517
ZIP 2002, 679

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter für die Inanspruchnahme eines Gesellschafters

OLG Bremen, Beschluss vom 06.08.2001 - Aktenzeichen 3 W 28/01

DRsp Nr. 2005/14306

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter für die Inanspruchnahme eines Gesellschafters

Beantragt der Insolvenzverwalter die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Inanspruchnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters nach § 93 InsO, so hat er substantiiert unter Angabe des Gläubigers und des Schuldgrundes vorzutragen, welche Forderung er für die Masse beansprucht.

Normenkette:

InsO § 93 ; ZPO § 114 § 116 Abs. 1 Nr. 1 § 256, ;

Gründe:

In dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Feststellung versagt, dass der Antragsgegner als Gesellschafter dem Antragsteller die Differenz zwischen der an die Gläubiger zu verteilenden Masse und den anerkannten Forderungen in dem Insolvenzverfahren der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamtschuldner neben den übrigen Gesellschaftern dieser Gesellschaft zu erstatten habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig. Sie ist nicht begründet.

Die beabsichtigte Feststellungsklage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.