In dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Feststellung versagt, dass der Antragsgegner als Gesellschafter dem Antragsteller die Differenz zwischen der an die Gläubiger zu verteilenden Masse und den anerkannten Forderungen in dem Insolvenzverfahren der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamtschuldner neben den übrigen Gesellschaftern dieser Gesellschaft zu erstatten habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig. Sie ist nicht begründet.
Die beabsichtigte Feststellungsklage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
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