LAG München, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 198/11
ArbG München, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 16952/09
Voraussetzungen der rechtlichen Einordnung von Vergütungen als Masseverbindlichkeit
BAG, Urteil vom 12.09.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 953/11
DRsp Nr. 2013/24807
Voraussetzungen der rechtlichen Einordnung von Vergütungen als Masseverbindlichkeit
Orientierungssätze:1. Eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO setzt voraus, dass der Anspruch in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zu der erbrachten Arbeitsleistung steht. Es muss im weitesten Sinn Entgelt "für die Zeit" nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet sein. Demgegenüber genügt es nicht, dass die Forderung erst nach Eröffnung des Verfahrens fällig wird, also erst "in der Zeit" nach Verfahrenseröffnung erfüllt werden muss. Auch Leistungen, die nur vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängen, können Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO sein. Ob Sonderleistungen, dh. Zuwendungen zum laufenden Arbeitsentgelt, als Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten einzuordnen sind, hängt vom Zweck der Leistungen ab.
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