BGH - Beschluß vom 18.12.2002
IX ZB 121/02
Normen:
BZRG §§ 45 ff. ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 354
DB 2003, 718
DZWIR 2003, 164
KTS 2003, 297
MDR 2003, 412
NJW 2003, 974
Rpfleger 2003, 206
WM 2003, 309
ZVI 2003, 34
Vorinstanzen:
LG Regensburg,
AG Regensburg,

Voraussetzungen der Restschuldbefreiung; Begriff der Insolvenzstraftat

BGH, Beschluß vom 18.12.2002 - Aktenzeichen IX ZB 121/02

DRsp Nr. 2003/121

Voraussetzungen der Restschuldbefreiung; Begriff der Insolvenzstraftat

»Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat setzt nicht voraus, daß die Straftat in einem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren steht, in dem die Restschuldbefreiung beantragt wird. Verurteilungen des Schuldners sind jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BZRG §§ 45 ff. ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. 1. Auf Antrag des Schuldners wurde über sein Vermögen ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt, in dem er die Restschuldbefreiung begehrt. Im Schlußtermin beantragte die Beteiligte zu 1) als Insolvenzgläubigerin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen; sie stützte sich hierzu auf die rechtskräftige Verurteilung des Schuldners vom 19. September 2001 zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60 DM wegen Verletzung der Buchführungspflicht in drei Fällen (§ 283b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3b sowie Abs. 3 StGB). Das Amtsgericht hat die Restschuldbefreiung versagt und das Landgericht dies entgegen der sofortigen Beschwerde des Schuldners bestätigt. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.