LG Potsdam - Beschluss vom 29.04.2005
5 T 90/04
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ZInsO 2005, 664
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 22.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 35 IK 298/02

Voraussetzungen der Restschuldbefreiung; Unvollständige Angaben in einem Kreditantrag

LG Potsdam, Beschluss vom 29.04.2005 - Aktenzeichen 5 T 90/04

DRsp Nr. 2006/9277

Voraussetzungen der Restschuldbefreiung; Unvollständige Angaben in einem Kreditantrag

1. Der Schuldner macht unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn er durch Weglassen wesentlicher Tatsachen ein falsches Gesamtbild vermittelt.2. Den Anforderungen an die Schriftlichkeit einer Erklärung ist genügt, wenn diese mit Wissen und Billigung des Schuldners an den Empfänger weitergeleitet worden ist. Dass der Schuldner sie persönlich niedergelegt hat, ist dabei nicht erforderlich.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Der als Verwaltungsbeamter tätige Schuldner hat mit am 23.12.2002 beim Amtsgericht Potsdam eingegangenem Schreiben Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung gestellt.

Ausweislich einer dem Antrag beigefügten Forderungsaufstellung hat der Schuldner sechs Gläubiger mit einer Gesamtforderung von ca. 232.000 Euro.

Forderungen der ...AG valutieren in Höhe von ca. 143.000 Euro. Diesen Forderungen liegen Kredite zugrunde, die der Schuldner 1981 im Zusammenhang mit dem Bau eines Einfamilienhauses im Bereich der alten Bundesländer aufgenommen hatte. 1985 wurde die Zwangsversteigerung des Objektes angeordnet. Nach Verwertung verblieben offene Restforderungen, auf die der Schuldner auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den genannten Gläubigern monatlich geringe Ratenzahlungen leistete.