BGH - Beschluß vom 09.11.2006
IX ZA 13/06
Normen:
AnfG § 4 § 11 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 135/05
LG Kassel, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1757/04

Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung; Begriff der Gläubigerbenachteiligung

BGH, Beschluß vom 09.11.2006 - Aktenzeichen IX ZA 13/06

DRsp Nr. 2006/29038

Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung; Begriff der Gläubigerbenachteiligung

Für den Tatbestand der Schenkungsanfechtung genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess entstanden ist.

Normenkette:

AnfG § 4 § 11 ;

Gründe:

Dem Beklagten muss die beantragte Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde versagt werden. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).