Dem Beklagten muss die beantragte Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde versagt werden. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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