OLG Zweibrücken - Beschluss vom 31.05.2000
3 W 94/00
Normen:
InsO § 4 ; ZPO § 7 Abs. 1, § 59 Abs. 1 und 2, § 574 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 104/00
AG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen IN 24/99

Voraussetzungen der Zulassung der sofortigen Weiteren Beschwerde im Verfahren über die Entlassung eines Insolvenzverwalters

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.05.2000 - Aktenzeichen 3 W 94/00

DRsp Nr. 2000/9090

Voraussetzungen der Zulassung der sofortigen Weiteren Beschwerde im Verfahren über die Entlassung eines Insolvenzverwalters

»1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient dem Zweck, divergierende Entscheidungen zu vermeiden. Er setzt voraus, dass eine Rechtsfrage von allgemeinem Interesse vorliegt, zu der eine wünschenswerte einheitliche Rechtsprechung bislang Fehlt. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde im Verfahren über die Entlassung eines Insolvenzverwalters geboten ist (hier verneint).«

Normenkette:

InsO § 4 ; ZPO § 7 Abs. 1, § 59 Abs. 1 und 2, § 574 S. 2;

Gründe:

1. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist gemäß §§ 7 Abs. 3 InsO i.V.m. § 1 a Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 28. April 1998 (GVBl. S. 134) für die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen zuständig.

2. Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb gemäß §§ 4 InsO, 574 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.